Was die Gütersloher Entwässerungssatzung für Eigentümer regelt
Gütersloh teilt die Leitung zwischen Haus und Kanal anders auf als Bielefeld. Grundlage ist die Technische Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh, Lesefassung mit dem I. Nachtrag vom 28.05.2010. Für eine Rohrreinigung zählen vor allem diese Punkte:
- Vom Haus bis zur Grundstücksgrenze ist die Leitung Sache des Eigentümers. Die Satzung nennt sie Hausanschlussleitung; ihre laufende Unterhaltung und ihre Reinigung gehen auf seine Kosten (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4 und 10).
- Von der Grundstücksgrenze bis zum Straßenkanal liegen Herstellung, Erneuerung und laufende Unterhaltung der Anschlussleitung bei der Stadt (§ 6 Abs. 3). Sitzt die Störung in diesem Abschnitt, ist die Stadt Ansprechpartner. Wo sie sitzt, zeigt die Kamera.
- Rückstausicherung: Abläufe unterhalb der Rückstauebene brauchen eine funktionierende Rückstausicherung, die jederzeit zugänglich sein muss (§ 6 Abs. 5). Fehlt sie oder funktioniert sie nicht, haftet die Stadt bei Rückstau nicht (§ 18 Abs. 3).
- Der Einsteigschacht muss jederzeit frei zugänglich sein; überbauen oder bepflanzen darf man die Inspektionsöffnung nicht (§ 6 Abs. 8). Über diesen Schacht reinigen und filmen wir die Grundleitung, ohne aufzustemmen.
- Sammelkanal über Privatgrund: Teilen sich mehrere Häuser einen Kanal, gehört jeder Stichkanal ab dem Hauptsammler zur privaten Anlage (§ 6 Abs. 3). Bei Reihenhäusern klären wir deshalb zuerst, welche Leitung zu welchem Haus gehört.
Bei der Prüfung privater Leitungen verweist die Satzung von 2010 noch auf das damalige Landeswassergesetz; heute gilt dafür in NRW die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Den Wortlaut finden Sie in der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt Gütersloh; ob es neuere Änderungen gibt, erfahren Sie bei der Stadt.
