Rohrreinigung in Verl: Was die Abwassersatzung für Eigentümer bedeutet
Wer eine verstopfte Leitung hat, fragt schnell, wer dafür aufkommt. In Verl steht die Antwort in der Abwasserbeseitigungssatzung vom 16.11.2021. Sie zieht die Grenze am Kontrollschacht, nicht überall an der Grundstücksgrenze:
- Vom Haus bis zum ersten Kontrollschacht reicht die Hausanschlussleitung, einschließlich der Leitungen in und unter der Bodenplatte. Gibt es keinen Schacht oder liegt er nicht direkt hinter der Grenze, endet sie an der Grundstücksgrenze (§ 2 Nr. 7 b). Arbeiten und laufende Unterhaltung trägt der Eigentümer (§ 13 Abs. 7).
- Vom Schacht bis zur öffentlichen Sammelleitung liegt die Grundstücksanschlussleitung. Sie zählt nicht zur öffentlichen Anlage (§ 2 Nr. 6 b). Die Unterhaltung obliegt der Stadt, die Kosten fordert sie aber als Kostenersatz vom Eigentümer (§ 13 Abs. 7). Sitzt die Störung hier, sprechen Sie zuerst mit der Stadt.
- Rückstauschutz braucht jede Ablaufstelle unterhalb der Rückstauebene, also unter der Straßenoberkante am Anschlusspunkt. Die Pflicht gilt für alle Grundstücke, auch für ältere (§ 13 Abs. 4). Ohne funktionierende Sicherung haftet die Stadt nicht (§ 19 Abs. 4).
- Der Einsteigschacht muss frei zugänglich bleiben und darf weder überbaut noch bepflanzt werden. Wird eine bestehende Anschlussleitung erneuert oder verändert, ist er grundsätzlich nachzurüsten (§ 13 Abs. 5).
- Druckentwässerung: Pumpenschacht, Pumpe und Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze sind Sache des Eigentümers, dazu kommt ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma (§ 12).
Der Wortlaut steht in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Verl. Ob es seither Änderungen gab, erfahren Sie bei der Stadt.
