Was die Herforder Entwässerungssatzung für Eigentümer regelt
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Herford die neue Entwässerungssatzung der Hansestadt vom 16.12.2025. Für eine Rohrreinigung sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Abflussstörungen auf dem Grundstück beseitigt der Eigentümer (§ 17 Abs. 2). Störungen am öffentlichen Kanal sind der Stadt unverzüglich zu melden.
- Der Prüfschacht liegt in der Regel an der Grundstücksgrenze und muss jederzeit zugänglich und frei sein (§ 17 Abs. 3). Über ihn reinigen und filmen wir die Grundleitung, ohne aufzustemmen. Ist er zugestellt oder überpflastert, sagen Sie es uns am Telefon.
- Rückstauebene: Herford rechnet mit der Höhe des höher liegenden Schachtdeckels der Kanalhaltung plus 50 Zentimeter (§ 17 Abs. 4). Alles darunter, etwa Kellerabläufe und Duschen im Souterrain, muss gegen Rückstau gesichert sein.
- Wurzeln aus dem eigenen Garten: Beschädigen sie den öffentlichen Kanal, trägt der Eigentümer die Kosten für das Entfernen und die Reparatur (§ 16 Abs. 2). Wurzeln in der eigenen Leitung früh zu entfernen, spart deshalb doppelt.
- Trennsystem: Wo Schmutz- und Regenwasser getrennt abfließen, hat jedes Grundstück eigene Anschlussleitungen und Schächte für beides (§ 15 Abs. 1). Wir klären deshalb zuerst, welche Leitung betroffen ist.
Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Leitungen verweist die Satzung auf die SüwVO Abw NRW (§ 18). Eine pauschale Prüffrist für jedes Herforder Haus gibt es nicht. Den Wortlaut finden Sie im Ortsrecht der Hansestadt Herford (Abschnitt 4, Entwässerung).
